Klima-Industrie-Gesetz: Der nötige große Wurf bleibt aus

Themenhintergrund vom 7. Februar 2024

Am Dienstag, den 6. Februar 2024, haben das EU-Parlament und der Rat eine politische Einigung zum Klima-Industrie-Gesetz (Net-Zero Industry Act, NZIA) erzielt.

Im November hatte das Parlament im Plenum über das Parlamentsmandat abgestimmt. Die Grünen hatten dagegen gestimmt, da der konservative Berichterstatter den Vorschlag der Kommission in mehrfacher Hinsicht verschlechtert hatte.

 

Kontext und Ziel

Der NZIA wurde am 16. März von der EU-Kommission vorgeschlagen. Es soll die regulatorischen Rahmenbedingungen schaffen, die Klima-Industrie in der EU anzusiedeln.

Hauptinstrumente sind hierfür sektorielle Zielen von Kapazitätsaufbau und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.

Eine weitere wichtige Komponente des Netto-Null-Industrie-Gesetzes ist der Status der  „strategischen europäischen Klimaindustrieprojekte“ (Net Zero Resilience Projects). Diese müssen Kriterien, wie zum Beispiel die Reduzierung von Abhängigkeiten von Drittländern für bestimmte Produkte oder das Setzen neuer Nachhaltigkeitsstandards, erfüllen, um als solche anerkannt zu werden.

Das Gesetz wurde als Antwort auf massive Subventionen, die in anderen Teilen der Welt den Netto-Null-Technologien in Aussicht gestellt werden, vorgeschlagen. Es geht also darum, sich einen Anteil des Marktes für Netto-Null-Technologien zu sichern, der bis 2030 einen jährlichen Wert von 600 Milliarden erreichen wird, und so dauerhaft Wohlstand in Europa zu garantieren. Gleichzeitig geht es darum, die Widerstandsfähigkeit und die Versorgungssicherheit der europäischen Wirtschaft sicherzustellen, damit Europa in er Zukunft nicht völlig abhängig von Technologie aus China oder anderen Teilen der Welt ist.


Geltungsbereich / Scope

Das Parlament und der Rat haben sich auf eine einzige Liste von Netto-Null-Technologien geeinigt (die Kommission hatte 2 Listen vorgeschlagen, eine mit “strategischen” Technologien und eine weitere mit zusätzlichen Netto-Null-Technologien).

Jede der auf der Liste aufgeführten Technologien kann von den Mitgliedstaaten als “strategisches Projekt” identifiziert werden.

Der Vorschlag der Kommission hatte die Liste der strategischen Technologien auf die folgenden begrenzt:

  1. Photovoltaik und Solarthermie
  2. Onshore-Windenergie und erneuerbare Offshore-Energie
  3. Batterien und Speicherung
  4. Wärmepumpen und geothermische Energie
  5. Elektrolyseure und Brennstoffzellen
  6. Nachhaltiges Biogas/Biomethan
  7. CO₂-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCS)
  8. Netztechnologien

Inhaltlich umfasst die Liste einerseits Technologien, die für die Erreichung der 2030-Ziele von größter Bedeutung sind (wie Wind, Solar-PV und Wärmepumpen) und andererseits Nebelkerzen wie Nuklear und CC(U)S.

Die abgedeckten Technologien sind:

(a) Solartechnologien (Solarphotovoltaik, solarthermische Elektrizität und solarthermische Technologien);

(b) Onshore-Wind- und Offshore-Technologien für erneuerbare Energien;

(c) Batterie- und Energiespeichertechnologien;

(d) Wärmepumpen und geothermische Energietechnologien;

(e) Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen;

(f) nachhaltige Biogas- und Biomethantechnologien;

(g) Technologien zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung;

(h) Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Transport und Technologien zur Digitalisierung des Netzes;

(i) Kernspaltungsenergietechnologien, einschließlich Kernbrennstoffkreislauftechnologien;

(j) nachhaltige alternative Kraftstofftechnologien;

(k) erneuerbare Energietechnologien, die nicht unter die vorherigen Kategorien fallen, nämlich: osmotische Energietechnologien; Umgebungsenergietechnologien; Wasserkrafttechnologien; Biomassetechnologien; Deponiegastechnologien; Gastechnologien für Kläranlagen; Biogastechnologien; thermische Energietechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien;

(l) energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien;

(m) Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischen Ursprungs;

(n) Technologien zur Herstellung von Biomaterialien, einschließlich biobasierter chemischer Produktionstechnologien;

(o) transformative Industrietechnologien zur Dekarbonisierung, die nicht unter die vorherigen Kategorien fallen;

(p) CO₂-Transporttechnologien;

(q) nachhaltige Antriebstechnologien für den Transport.

 

Zusätzlich zur Liste der Technologien wurde der Anwendungsbereich auf Dekarbonisierungsprojekte für energieintensive Industrien (Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Zement, Papier, Keramik, Glas, Kalk, Chemikalien) ausgeweitet.

Die Bestimmungen der Verordnung zum „öffentlichen Beschaffungswesen“ gelten allerdings nur für eine Teilmenge der auf der Liste aufgeführten Technologien, und zwar die folgenden:

  • Erneuerbare Technologien;
  • Strom und Wärmespeicherung;
  • Wärmepumpen;
  • Stromnetz Technologien;
  • Technologien für Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;
  • Technologien für nachhaltige alternative Krafstoffe;
  • Wasserstoff Technologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen;
  • Atomkraft technologien;
  • CO2 Transport und CC(U)S Technologien;
  • Technologien für Energieeffizienz in Energiesystemen;
  • Biotechnologien Klima-und Energielösungen, einschließlich  climate and energy solutions, including biobasierte Rohstoff Lösungen;
  • Wasserkraft.


Zwei Benchmarks

Während die Kommission vorgeschlagen hatte, 40% des Eigenbedarfs zu decken, haben sich Parlament und Rat auf 2 Benchmarks geeignet: einen bezüglich des Eigenbedarfs und einen anteilig des weltweiten Bedarfes.  

  • Erreichen von 40 % des Einsatzes, der erforderlich ist, um die Klima- und Energieziele der Union für 2030 für alle Netto-Null-Technologien und die entsprechenden Lieferketten zu erreichen;
  • Erreichen von 15 % des Wertes der Weltproduktion bis 2040 für den gleichen Bereich von Technologien und Komponenten.

Genehmigungsverfahren

Fristen:

Für Projekte, die von Mitgliedsstaaten als “strategisch” anerkannt werden, gilt eine 9-Monatsfrist für Projekten, die kleiner als 1 GW sind, und eine 12-Monatsfrist für Projekte die größer sind als 1 GW, oder nicht in GW gemessen werden können.

Für Projekte, die nicht den Status von strategischen Projekten haben, aber trotzdem in der Liste der Technologien aufgeführt sind, gilt eine 12-Monatsfrist für Projekte unter 1GW, und eine 18-Monatsfrist für Projekte über 1GW, oder die nicht in GW gemessen werden können.

Allerdings können die Fristen in den folgenden Fällen verlängert werden:

  • Nationale Verwaltungen können in Ausnahmefällen 3 bis 6 Monate längere Fristen beantragen.
  • Der Schritt unter der Umweltverträglichkeitsprüfung, indem die Projektleitenden einen Bericht erstellen müssen, wird nicht auf die Frist angerechnet.
  • Im Allgemeinen beinhalten die Fristen eine “stop the clock” Regelung. Nur Schritte, die auch tatsächlich von der Verwaltung vorgenommen werden müssen, werden auf die Frist angerechnet. Schritte, die von Projektleitenden oder Drittpersonen vorgenommen werden, zählen so nicht in die Frist, sie wird um diese Schritte verlängert.

Alle Projekte könnten von nationalen Verwaltungen als Projekte von überragendem öffentlichem Interesse angesehen werden.

 

Netto-Null-Täler (Net Zero Valleys):

  • Netto-Null-Täler dienen dazu, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den Einsatz von Produktionskapazitäten für Netto-Null-Technologien weiter zu beschleunigen.
    • Sowohl das Parlament als auch der Rat hatten dieses Konzept in ihr Mandat aufgenommen.
  • Bei jedem Projekt in solchen Tälern kann davon ausgegangen werden, dass es einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses gibt.
  • Es werden keine Angaben dazu gemacht, ob solche Täler in Schutzgebieten eingerichtet werden können.
  • Vergleich: Das Mandat des Rates hatte solche Täler ausdrücklich von Schutzgebieten (einschließlich Natura 2000) ausgeschlossen.

 

Kriterien für „strategische Projekte“

  • Während im Vorschlag der KOM ein Projekt mehrere Kriterien erfüllen musste, um als strategisch zu gelten, folgt die vorläufige Vereinbarung der Logik des Parlaments und sieht keine kumulativen Kriterien vor.
  • Ein Mitgliedstaat kann ein Projekt als strategisch entweder im Hinblick auf die Widerstandsfähigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit (für die beste verfügbare Technologie oder die erste Technologie ihrer Art) oder für Nachhaltigkeitsaspekte (verbesserte Nachhaltigkeit und Leistung) betrachten.
  • Darüber hinaus können nicht nur Produktionsprojekte, Dekarbonisierung energieintensiver Industrien und CO₂-Speicherprojekte  strategische Projekte werden, sondern auch alle damit verbundenen CO₂-Abscheidungsprojekte undCO₂-Infrastrukturprojekte, die für den Transport des abgeschiedenen CO₂ zum CO₂-Speicherstandort erforderlich sind.

Mitgliedstaaten können allerdings selbständig beschließen, einem Projekt den Status „strategisch“ nicht zu verleihen. Darauf hatten Staaten wie Deutschland bestanden, die keinen Atomstrom fördern möchten.

 

Marktzugang

(Hauptsächlich öffentliches Beschaffungswesen und Versteigerung erneuerbarer Energien – Artikel 19, 20, 21)


Öffentliches Beschaffungswesen (Artikel 19)

Bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Netto-Null-Technologien (Artikel 19) müssen die Auftraggeber verbindliche Mindestanforderungen für die ökologische Nachhaltigkeit umsetzen; zusätzlich müssen sie eine weitere von den drei folgenden:

  • soziale Sonderbedingungen,
  • Cybersicherheit,
  • Lieferverpflichtung, das Projekt pünktlich fertigzustellen.

Das Resilienz-Kriterium war eines der umstrittensten Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten. Wenn mehr als 50% des EU-Bedarfs einer bestimmten Technologie von einem einzigen Drittstaat bezogen wird, oder wenn die inländische (EU) Herstellung einer Technologie sich über die letzten zwei Jahre verschlechtert hat, müssen Vertragspartner in öffentlichen Ausschreibungen sicherstellen, dass nicht mehr als 50% des Gesamtwertes der Ausschreibung von einem einzigen Drittstaat kommt. Vertragspartner müssen eine Strafe von 10% des Gesamtwertes des Vertrags zahlen, falls diese Maßnahme missachtet wird. Die Maßnahme greift allerdings nicht, wenn Angebote, die die Maßnahme erfüllen, 20% teurer wären als Angebote, die die Maßnahme nicht erfüllen.

Auktionen für Erneuerbare (Artikel 20):

Mindestens 30% oder 6 GW von Erneuerbaren Auktionen müssen nachhaltigkeits- und Resilienz-Kriterien einhalten. Die Gewichtung der beiden Kriterien (zusammengenommen) soll bei 15%-30% liegen, aber sie dürfen missachtet werden, wenn der Preisunterschied zwischen Angeboten, die den Kriterien entsprechen und die den Kriterien nicht entsprechen, höher als 15% ist. Diese Maßnahme war lange umstritten, da Mitgliedstaaten befürchten, dass diese Kriterien Ausschreibungen verteuern und somit den Ausbau von Erneuerbare verlangsamen. Deswegen tritt diese bestimmte Maßnahme erst 18 Monate nach dem Rest des Gesetzes in Kraft. Auf der Basis eines Gesetzesvorschlags der Kommission, können Mitgliedstaaten und Parlament den Anteil der Auktionen die nachhaltigkeits-und resilienz Kriterien entsprechen sollen, von 30% anheben, so das nach und nach ein größerer Anteil der Auktionen diese Kriterien berücksichtigt und so heimische Hersteller unterstützt werden.

Finanzierung

Das Gesetz enthält keinerlei finanzielle Zusagen für die Net-Zero Projekte. Es enthält lediglich  einen Erwägungsgrund , in dem die Mitgliedstaaten ermutigt werden, ihre Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel (ETS) zur Unterstützung der Ziele der NZIA-Verordnung zu verwenden, um mindestens 25 % zu erreichen.

Auch der STEP Vorschlag der Kommission, der Gelder für Netto-Null-Technologien bereitstellen sollte, wurde größtenteils von den Mitgliedstaaten geleert. Mitgliedstaaten sollen lediglich bereits existierende Strukturhilfen für Netto-Null-Technologien nutzen können und Netto-Null-Technologien unter dem Innovationsfonds Priorität geben.

Wie geht’s jetzt weiter?

Es folgen weitere Ausarbeitungen auf technischer Ebene. Danach müssen Parlament und Rat die politische Einigung per Abstimmung bestätigen. Im April wird das EU-Parlament voraussichtlich im Plenum über den finalen Text abstimmen.